Wie werden Wochenenden und Feiertage bei Kündigungsfristen berechnet?

Bei fast jeder ordentlichen Kündigung müssen Kündigungsfristen beachtet werden. Doch werden Wochenenden und Feiertage bei diesen Fristen eingerechnet?

Die Gesetzeslage und die Rechtsprechung zu diesem Thema sind durchaus widersprüchlich.

Eigentlich ist im §193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten, dass sich die Abgabe einer „Willenserklärung“ automatisch um den folgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) stellte bereits im Jahre 2005 fest, dass dieser Paragraph auf Kündigungsfristen ausdrücklich nicht anzuwenden sei (BGH-Urteil v. 17.02.2005, Az. III ZR 172/04).

Dabei bezogen sich die Richter u.a. auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das eine Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeitsverträge wegen Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen hatte.

Um generelle Rechtssicherheit zu schaffen, stellte der BGH aber fest, dass diese Entscheidungen für alle Kündigungsfristen gelten.

Diese verlängern sich also in aller Regel auch durch Sonn- und Feiertage nicht, so dass alle Kündigungsfristen auch in einem solche Falle genau eingehalten werden sollten.

Wichtig:

Da im Zweifel der Versender einer Kündigung nachweisen muss, dass sie rechtzeitig eingegangen ist, empfiehlt es sich, das Schreiben stets als Einschreiben, am besten mit Rückschein, zu versenden. I

In manchen Fällen kann es sich auch lohnen ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der die Kündigung persönlich überreicht.

Eine Ausnahme können allerdings Mietverträge darstellen, die häufig den Passus enthalten, dass eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen muss. Bei der Berechnung dieser Frist werden Sonn- und Feiertage nicht gezählt.

Entsprechend verlängert sich die Kündigungsfrist über den 3. des Monats hinaus. Der Samstag zählt aber als Werktag (BGH, Urteil v. 27.04.2005, Az. VIII ZR 206/04).

Eine Besonderheit dabei: Wenn der Samstag der dritte der drei Werktage ist, dann gilt diese Regelung nicht – in diesem Fall zählt nach der angegebenen BGH-Rechtsprechung der darauffolgende Montag als letzter Tag, an dem eine Kündigung möglich ist.

Aber Vorsicht: Es kommt hier auf die Formulierung im Mietvertrag an. Ist dort statt einer Formulierung mit Werktagen einfach eine Kündigungsfrist bis zum „3. des Monats“ angegeben, dann entscheidet ein Gericht im Zweifel anders.

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